Urteile zu Kosten und Honorar
Was gehört zu einer prüffähigen Honorarrechnung?
OLG Stuttgart :
Prüffähigkeit bedeutet, dass die Rechnung so aufgegliedert sein muss, dass der Auftraggeber ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann.
Aus dem Sachverhalt:
Der Archiekt klagte Honorar ein. Er stützte seine Rechnung auf die pauschale Angabe "Baukosten ca. 900.000,- DM".
Nachdem er in erster Instanz verloren hat, legt er eine neue Honorarrechnung vor mit "Kostenberechnung" und eine "Kostenfeststellung". In der neuen Rechnung setzt er nicht die vollen Prozentsätze der HOAI ein.
In den Gründen heißt es:
"Die Honorarrechnung v.16.2.1984 ist vor allem deshalb nicht prüffähig, weil die der Honorarrechnung zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten nicht in überprüfbarer Weise mitgeteilt sind. Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 HOAI bemisst sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten, und zwar sind für die Leistungsphasen 1-4 die Kosten nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung maßgeblich; für die Leistungsphasen 5-9 die Kosten nach der Kostenfestellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
Die vom Kläger vorgelegte Kostenberechnung v. 16.2.1984 ist nicht überprüfbar. Bei den Rohbauarbeiten sind keine Massen und Einheitspreise/cbm eingesetzt, sondern nur die Endbeträge. Die Zusammenfassung von Maurer- und Zimmerarbeiten für Tragkonstruktionen (250.000,- DM) sowie von Maurer-, Isolier-, Gipserarbeiten u.a. für nichttragende Konstruktionen (426.000,- DM) läßt keinerlei Aufteilung auf die einzelnen Gewerke erkennen. Auch als wenigstens überschlägige "Kostenschätzung" ist die Kostenberechnung wegen der vorgenannten Mängel nicht überprüfbar. Selbst wenn man die Behauptung des Klägers unterstellt, aus seinem Architektenauftrag seien die Kostenermittlungen ausgeklammert gewesen, hat der Kläger für seine Honorarrechnung zumindest eine überschlägige Kostenschätzung, die als solche nachprüfbar ist, vorzulegen.
Bei der für die Leistungsphasen 5-9 maßgeblichen Kostenfeststellung sind die tatsächlich entstandenen Kosten einzusetzen. Der Kläger hat bei der von ihm vorgelegten "Kostenfeststellung" gerundete und - wie er einräumt - größtenteils auf Handwerkerinformationen beruhende ungefähre Beträge eingesetzt. Für die Frage der Prüffähigkeit spielt es zwar keine Rolle, ob die eingesetzten Beträge richtig oder falsch sind. Bei der Kostenfeststellung des Klägers handelt es sich aber in Wirklichkeit nicht um eine Zusammenstellung der tatsächlich entstandenen Kosten, sondern um eine Addition von ungefähren Beträgen. Eine solche Zusammenstellung ist keine Kostenfeststellung i. S. von § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI und kann auch nicht ersatzweise als Kostenanschlag angesehen werden.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Beklagte Ziff. 1 habe in einer Besprechung am 13.12.1983 die "tatsächlichen Baukosten" selbst mit insgesamt 1.290.000,- DM beziffert, also mit dem Betrag, der sich aus seiner Kostenfeststellung als anrechenbare Kosten ergebe. Damit entfällt nicht die Notwendigkeit einer prüffähigen Kostenfeststellung als Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars. Denn bei Angabe des Betrags der "tatsächlichen Baukosten" ist offen, welche Beträge erfasst sind und ob darin nicht Baukosten enthalten sind, die zu den gemäß § 10 Abs. 5 HOAI nicht anrechenbaren Kosten gehören. Aus diesem Grund ist es der Beklagten Ziff. 2, selbst wenn die oben angeführte Behauptung des Klägers zuträfe, nicht verwehrt, sich auf die unzureichende Kostenfeststellung des Klägers zu berufen. Im Schriftsatz v. 27.9.1984 führt der Kläger zwar den von der Beklagten Ziff. 1 angeblich genannten Betrag von 1.290.000,- DM im Zusammenhang mit "anrechenbaren Kosten" an.
Seinen früheren Vortrag, dass dieser Betrag als "tatsächliche Baukosten" genannt wurde, hat der Kläger aber nicht widerrufen. Auf jeden Fall ist nach dem Vortrag des Klägers nicht klar, welche Kostenteile von dem Betrag von 1.290.000,- DM erfasst sind, so dass diese Summe nicht der Honorarberechnung zugrundegelegt werden kann und eine Kostenfeststellung entbehrlich ist.
Soweit der Kläger geltend macht, es sei vereinbart gewesen, dass er keine Kostenermittlungen zu erstellen habe, ändert dies nichts daran, dass die Honorarrechnung wegen der unzureichenden Kostenermittlungen nicht prüffähig und damit noch nicht fällig ist. Selbst wenn eine solche Abrede getroffen worden wäre, würde damit das Erfordernis der Prüffähigkeit der Honorarrechnung auch in Bezug auf die zugrundezulegenden Kostenermittlungen nicht entfallen. Der Kläger muss sich in diesem Fall die zur Erstellung einer Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung und einer Kostenfeststellung erforderlichen Kostenbeträge von der Beklagten Ziff. 2 notfalls im Wege einer Auskunftsklage beschaffen. Bezüglich des für die Leistungsphasen 1-4 zugrundezulegenden Kostenbetrags wird der Kläger bei einer erneuten Rechnungsstellung auch zu erwägen haben, ob bei der Kostenermittlung nicht von dem nach seinem Vortrag zugrundegelegten Schätzpreis von 700,- DM pro qm Wohnfläche auszugehen ist."
Quellennachweis: OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Dezember 1984, - 3 U 279/83-
Zuletzt aktualisiert am 10.04.2012 von Steffen Pokel.
Wann können für die Honorarberechnung ausnahmsweise die Kostenermittlungsverfahren durch ein Sachver-ständigengutachten ersetzt werden?
BGH:
Ausnahmsweise, aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall, wenn die nachträgliche Rekonstruktion der nach § 10 Abs. 2 maßgeblichen Kostensätze praktisch nicht möglich und auch unzumutbar ist, kann auf Sachverständigengutachten zurückgegriffen werden.
Aus dem Sachverhalt:
Eine Bauherrengesellschaft beauftragte den Architekten, der nun sein Honorar einklagt, mit dem Um- und Ausbau eines Hauses. Eine schriftliche Honorarvereinbarung wurde zunächst nicht getroffen. Später wurde über das Honorar verhandelt. Das Ergebnis der Verhandlung ist umstritten. Der Architekt meint, es seien u.a. 8,75% der tatsächlichen Baukosten vereinbart worden.
In den Urteilsgründen heißt es :
"a) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Honorarforderung des Klägers begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Parteien sich am 8.5.1982 über die Höhe des Honorars geeinigt haben, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht an. Maß-geblich für die Berechnung der Honorarforderung des Klägers ist hier § 4 Abs. 4 i.V. m. § 10 Abs. 2 HOAI, weil die Honorarvereinbarung, die die Parteien möglicherweise am 8.5.1982 getroffen haben, unwirksam ist. Nach § 4 Abs. 1 HOAI ist eine Vereinbarung über die Architektenvergütung nur wirksam, wenn sie bei Auftragserteilung getroffen wird.
Von dieser Vorschrift werden alle Vereinbarungen erfasst, in denen die Parteien die Berechnungsgrundlagen festlegen, die nach der HOAI für die Berechnung des Architektenhonorars maßgeblich sind. Da sich die Parteien erst nach Auftragserteilung über die anrechenbaren Kosten und über den Prozentsatz von 8,75% geeinigt haben, ist diese Vereinbarung schon aus diesem Grunde unwirksam. Folglich stehen dem Kläger nach § 4 Abs. 4 HOAI lediglich die Mindestsätze nach den gemäß § 10 Abs. 2 HOAI maßgeblichen Kostenansätzen zu, nicht hingegen der Umbauzuschlag (§ 24 HOAI), die pauschalierten Nebenkosten (§ 7 Abs. 3 HOAI) und die Mehrwertsteuer (§ 9 a.F. HOAI). Alle insoweit erforderlichen Vereinbarungen müssen bei Auftragserteilung getroffen werden.
b) Maßgeblich für die Berechnung der Mindestsätze sind hier ausnahmsweise nicht die nach
§ 10 Abs. 2 HOAI vorgeschriebenen anrechenbaren Kosten, sondern die vom Sachverständigen anhand des umbauten Raumes ermittelten durchschnittlichen Baukosten. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles ist es hier gerechtfertigt, die vom Sachverständigen ermittelten Baukosten der Berechnung der Mindestsätze zugrundezulegen. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar, wenn die Beklagten sich darauf berufen könnten, dass die anrechenbaren Kosten nach § 10 Abs. 2 HOAI nicht ermittelt worden sind. Die nachträgliche Rekonstruktion der nach § 10 Abs. 2 HOAI maßgeblichen Kostenansätze ist hier praktisch nicht möglich und auch unzumutbar, weil die Beklagten das Bauwerk aufgrund eines Pauschalauftrages mit einem anderen Architekten haben fertigstellen lassen.
Aus diesem Grunde waren die Beklagten nicht in der Lage, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen eine der DIN 276 entsprechende Berechnung der nach § 10 Abs. 2 HOAI maßgeblichen Kostenansätze vorzulegen. Obwohl der Sachverständige seine Kostenermittlung damit begründet hat, dass ihm die Parteien keine der DIN 276 entsprechende Berechnung zur Verfügung gestellt haben, hat keine der Parteien gegen die Berechnungsmethode des Sachverständigen Einwände erhoben. Die vom Sachverständigen ermittelten Baukosten sind hier als Berechnungsgrundlage deshalb geeignet, weil keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese Baukosten von den nach § 10 Abs. 2 HOAI maßgeblichen Kostenansätzen nennenswert abweichen. Der Sachverständige hat die Baukosten nach einem anerkannten Verfahren errechnet. Er hat das Bauvolumen ermittelt und die Baukosten anhand der im Schrifttum veröffentlichten durchschnittlichen Kosten für Gebäude der hier vorliegenden Art berechnet."
Quellennachweis: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober, 1989, - VII ZR 98/88 - OLG Oldenburg LG Osnabrück.
Zuletzt aktualisiert am 10.04.2012 von Steffen Pokel.
Anrechenbare Kosten bei der technischen Einrichtung einer Ortsvermittlungsstelle?
BGH:
Die technische Einrichtung einer Ortsvermittlungsstelle der Telekom gehörte bei der HOAI-Fassung 1988 zu den Einrichtungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI.
Aus dem Sachverhalt:
Die klagenden Architekten haben für die Telekom Architektenleistungen für Umbau und Erweiterung einer Ortsvermittlungsstelle erbracht, waren aber mit der fachlichen Planung der einzubauenden Fernmeldetechnik ebensowenig befasst wie mit der fachlichen Überwachung des Einbaus. Zwischen den Parteien besteht nach Abwicklung des Bauvorhabens Streit darüber, ob die Kosten der Fern-meldetechnik zu den anrechenbaren Baukosten gehören und demgemäß bei der Honorarermittlung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger vertreten die Auffassung, es handle sich um Kosten der zentralen Betriebstechnik (DIN 276 Kostengruppe 3.3) oder von betrieblichen Einbauten (DIN 276 Kostengruppe 3.4), die gemäß § 10 Abs. 4 HOAI a.F. anrechenbar seien.
In den Gründen heißt es zunächst zur Vorinstanz:
Das OLG meint, dass es sich bei den Kosten für die posttechnischen Einrichtungen der Ortsvermittlungsstelle um Kosten für betriebliche Einbauten (Kostengruppe 3.4) handele. Ob es sich, wie das Landgericht meine, auch um Kosten der zentralen Betriebstechnik handle, könne dahinstehen.
Zur Kostengruppe 3.4 gehörten alle mit dem Bauwerk fest verbundenen Einbauten, die seiner besonderen Zweckbestimmung dienten, hierbei handele es sich bei Posttechnischen Anlagen der Ortsvermittlungsstelle. Sie dienten entgegen der Auffassung der Beklagten der besonderen Zweckbestimmung des von den Klägern errichteten und umgebauten Gebäudes. Das Gebäude sei zu dem Zwecke umgebaut und erweitert worden, darin die Ortsvermittlungsstelle zu betreiben. Dadurch habe das Bauwerk eine besondere Zweckbestimmung im Sinne der Kostengruppe 3.4 erlangt.
Die Posttechnischen Anlagen der Ortsvermittlungsstelle seien auch im Sinne der Kostengruppe 3.4 ausreichend fest mit dem Bauwerk verbunden.
Diese Auffassung teilt der BGH nicht, er führt aus:
Auszugehen ist bei der Auslegung von § 10 Abs. 4 und 5 HOAI in der bei Vertragsschluss (1988) geltenden Fassung. Es geht in erster Linie darum, ob die hier streitige Anlage als zentrale Betriebstechnik oder betrieblicher Einbau i.S. von § 10 Abs. 4 HOAI zu beurteilen oder ob sie unter die Anlagen und Einrichtungen des § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI einzuordnen ist. Die dort in Bezug genommene DIN 276 (Fassung 1981) hat nur Hilfsfunktion. Sie kann nach ihrem Charakter als technische Regel nur als Auslegungshilfe zu § 10 HOAI verstanden werden.
Weder aus § 10 HOAI noch aus der DIN 276 läßt sich eine eindeutige Zuordnung der hier fraglichen Anlage im einen oder anderen Sinne herleiten. Schon aus dem Wortlaut der DIN 276 ergibt sich im Übrigen, dass die Aufzählungen zur Kostengruppe 3.4 unter der Rubrik Anmerkungen nicht abschließend gemeint sein können, vielmehr Beispiele darstellen. Auch die vorgegliederten anderen Gruppen, die in diesen Anmerkungen erläutert werden, können nicht dahin verstanden werden, dass mit ihnen der Anwendungsbereich von § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI erschöpfend dargestellt werden soll.
§ 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI sind danach gemäß ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Während Abs. 4 dem Architekten eine gewisse Beteiligung an den Kosten zugesteht, schließt Abs. 5 Nr. 6 diese aus. Der Grund für diese generalisierende Unterscheidung ist, dass der Architekt im Allgemeinen an den Leistungen nach Abs. 4 in einem gewissen Umfang sachlich beteiligt ist, auch wenn er die betreffenden Planungsleistungen nicht selbst erbringt, während das bei Abs. 5 typischerweise nicht oder nur am Rande der Fall ist.
§ 10 Abs. 4 HOAI hat das funktionsfähige Gebäude insgesamt als Werk des Architekten im Auge, das auch in den Teilen sein Werk ist, die zum Gebäude gehören aber nicht von ihm geplant wurden, so etwa Telefonanlagen, Aufzugsanlagen, Sicherungseinrichtungen.
Zu diesen Anlagen gehören auch solche, die einer besonderen Zweckbestimmung dienen wie Bühnenvorhänge im Theater. Allen diesen Anlagen ist gemeinsam, dass sie nicht lediglich im Gebäude untergebracht sind, sondern dass sie das geplante Gebäude erst funktionsfähig machen.
Dies ist bei den unter § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI fallenden Anlagen und Einrichtungen nicht ohne weiteres der Fall. Sie sind regelmäßig nicht für die Funktionsfähigkeit des geplanten Gebäudes erforderlich. Die betreffenden Anlagen sind vielmehr nur in dem Gebäude untergebracht. Wegen des fehlenden Zusammenhangs mit dem geplanten Gebäude besteht bei ihnen kein Anlass, beim Honorar ohne eigene Leistungen des Architekten den Wert der Anlage zu berücksichtigen.
So ist es auch hier: Die Ortsvermittlungsstelle ist eine technische Anlage, die in dem Gebäude lediglich untergebracht ist. Das Gebäude ist auch ohne sie funktionsfähig.
Quellennachweis: BGH, Urteil vom 21. April 1994, VII/ZR 144/93
Zuletzt aktualisiert am 10.04.2012 von Steffen Pokel.
Welche Ausgabe der DIN 276 ist bei der Honorarermittlung anzuwenden?
BGH:
Die Verweisung der HOAI auf die DIN 276 ist eine statische Verweisung auf die Fassung 1981. Liegt einer Architektenrechnung die DIN 276 in der Fassung von 1993 zugrunde, so ist sie deshalb in aller Regel nicht prüffähig.
In den Gründen heißt es:
Zu Unrecht hat der Kläger seiner Abrechnung die DIN 276 1993 zugrunde gelegt. Maßgebend ist die DIN 276 in der Fassung von 1981, auf die § 10 Abs. 2 HOAI verweist. Diese Verweisung ist statisch. Mit Rücksicht auf diesen formalen Mangel ist die Rechnung des Klägers derzeit nicht prüffähig.
Quellennachweis: BGH, Urteil vom 22.01.1998, - VII ZR 259/96 -
Zuletzt aktualisiert am 10.04.2012 von Steffen Pokel.
Welche Anforderungen sind an die Architektenschlussrechnung in Verbindung mit den Kostenermittlungsverfahren zu stellen?
BGH vom 18.06.1998:
- Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung.
- Die Anforderungen an Kostenermittlungen als Anknüpfungstatbestand für die Berechnung des Architektenhonorars müssen nicht die gleichen sein wie die an Kostenermittlungen, die als Architektenleistungen zu honorieren sind.
- Für die Kostenermittlung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung ist für den konkreten Fall zu prüfen, was die berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers an Umfang und Differenzierung der Angaben erfordern.
- Anforderungen an die Ermittlung der anrechenbaren Kosten dienen allein der Überprüfung der Rechnungsstellung. Für diesen Zweck genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß
§ 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarberechnung sein sollen.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt aus einem Architektenvertrag restliches Honorar für Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg, weil die Prüffähigkeit der Rechnungen verneint wurde. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin.
Aus den Urteilsgründen:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht als Berufungsgericht haben die Klage mangels prüfbarer Schlussrechnung für derzeit unbegründet gehalten. Die Schlussrechnung soll deshalb nicht prüffähig sein, weil sie eine Aufgliederung nach einzelnen Gewerken vermissen lasse.
Auch die weitere Rechnung erfülle die Anforderungen nicht. Der Beklagte werde durch sie nicht in die Lage gesetzt, die Berechtigung der klägerischen Honorarforderung sachlich zu prüfen. Die Kostenberechnung sei in Kostengruppen aufgegliedert, diese Aufgliederung sei jedoch in Anbetracht der Besonderheit des streitgegenständlichen Bauvorhabens nicht ausreichend. Unter Punkt 3.1.2 bis 3.1.3 sei für Ausbauarbeiten ein Posten in Höhe von 363.869,- DM aufgeführt. Da es sich bei dem Bauvorhaben des Beklagten um die Modernisierung, den Umbau und die Instandsetzung eines Gebäudes handele, bestehe der größte Teil der auszuführenden Leistungen (konkret 68, 77%) in Ausbauarbeiten. Da die Kostenberechnung grundsätzlich dazu diene, die angenäherten Gesamtkosten zu ermitteln und, sofern sie rechtzeitig erbracht werde, die Grundlage für die Entscheidung bilde, ob die Baumaßnahme wie geplant durchgeführt werden solle, könne sie ihre Aufgabe bei einem Umbauvorhaben nur dann erfüllen, wenn eine Aufteilung in die einzelnen Gewerke erfolge. Für den vorliegenden Fall gelte nichts anderes. Der Beklagte könne die Kosten für Ausbauarbeiten, die den Kern seines Bauvorhabens bildeten, nur dann nachprüfen, wenn diese Aus-bauarbeiten in einzelne Gewerke untergliedert seien. Dies gelte um so mehr, als die Klägerin ihrer ersten Schlussrechnung der Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 4 eine nach Gewerken aufgegliederte Preisschätzung vom November 1992 zugrunde gelegt habe, die die Gesamtkosten in Höhe von 330.000,- DM einschließe. Dies zeige, dass gerade in der Kostengruppe Ausbauarbeiten größere Abweichungen der von der Klägerin zunächst geschätzten Kosten aufgetreten seien. Eine Überprüfung dieser Abweichungen und damit der anrechenbaren Kosten insgesamt werde durch die pauschalen Kosten der Darstellung für die Ausbauarbeiten verhindert.
Die Klägerin habe die beschriebenen Mängel der Kostenberechnung mit der Vorlage der nach einzelnen Gewerken aufgegliederten Aufstellung in der mündlichen Verhandlung zwar nachträglich beseitigt, diese Nachbesserung sei allein jedoch nicht geeignet, die Prüffähigkeit der Schlussrechnung herbeizuführen. Denn die Kostenfeststellung vom 28. Oktober 1996 bilde keine ausreichende Grundlage für die Erstellung einer prüffähigen Schlußrechnung. Die Darstellung müsse nämlich in ihrer Genauigkeit und Übersichtlichkeit dem Formblatt DIN 276 Teil 3 Anhang C (Kostenanschlag) entsprechen. Dabei sollten die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung unterteilt werden, für Vergleiche und Auswertungen solle mindestens in die dritte Ebene gegangen werden. Da im vorliegenden Fall Einzelrechnungen der Bauunternehmer vorlägen, hätte die Klägerin keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, ihre Darstellung bis in die dritte Ebene aufzugliedern. Die Klägerin habe sich jedoch in ihrer Darstellung auf die erste Ebene beschränkt, die allenfalls für eine Kostenschätzung ausreiche.
Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen, die hier an die Prüfbarkeit der Schlussrechnungen zu stellen sind.
1. Wie das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, ergeben sich die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen die Anforderungen an die Prüfbarkeit. Die Prüfbarkeit der Rechnung ist somit kein Selbstzweck. Unter welchen Voraussetzungen eine Schlussrechnung als prüffähig angesehen werden kann, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit hängen vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Erfordernis der Prüffähigkeit soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen. Dafür ist unter anderem der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände von Bedeutung, auf denen die Berechnung des Honorars beruht.
a) Speziell für die der Rechnung beizufügende Kostenermittlung ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Anforderungen an Kostenermittlungen als Anknüpfungstatbestand für die Honorierung von Architektenleistungen (§ 10 HOAI) deshalb nicht notwendig die gleichen sein müssen, wie die an Kostenermittlungen, die als Architektenleistungen zu honorieren sind. So dient die Kostenfeststellung als zu honorierende Architektenleistung beispielsweise wesentlich auch der Kostendokumentation und der durch eine geordnete Dokumentation ermöglichten Analyse der Kostenstruktur, an der der Auftraggeber aus mancherlei Gründen, etwa zur Kontrolle der Architektenleistungen oder für das Bauwerk betreffende künftige wirtschaftliche Entscheidungen, ein berechtigtes Interesse haben kann. Mit Recht wird deshalb in der Literatur gefordert, dass die nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI zu honorierende Kostenberechnung eine aus differenzierte Kostenanalyse erfordert, die sich als Grundlage für nach Sachlage gebotenen wirtschaftlichen Entscheidungen eignet und deren Fehlen Folgen für die sachliche Berechtigung des Honoraranspruchs haben kann.
b) Für die Kostenermittlung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung ist für den konkreten Fall zu prüfen, was die berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers an Umfang und Differenzierung der Angaben erfordern. Für die Prüfung der Rechnung werden die fraglichen Differenzierungen häufig nicht erforderlich sein. Das gilt vor allem für Differenzierungen, die sich tatbestandsmäßig nicht auf die anrechenbaren Kosten auswirken.
2. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht beachtet. Es stellt abstrakte, nicht auf den Einzelfall bezogene Anforderungen. Es prüft nicht die konkreten Informationsinteressen und es hat auch nicht berücksichtigt, dass die Informationsinteressen zum Zweck der Rechnungsprüfung sich nicht mit den verschiedenen, nach § 15 Abs. 2 HOAI zu vergütenden Kostenermittlungen decken. Anforderungen an die Ermittlung der anrechenbaren Kosten dienen allein der Überprüfung der Rechnungsstellung. Für diesen Zweck genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß§ 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarberechnung sein sollen.
Hiervon unabhängig hat das Berufungsgericht übersehen, dass die angegebenen anrechenbaren Kosten unstreitig in dieser Höhe vom Beklagten gezahlt worden sind. Somit konnte der Beklagte sich unschwer aus eigenen Unterlagen über die Richtigkeit und Zusammensetzung dieses Ansatzes unterrichten.
Im Gegensatz zu den Ergebnissen des Berufungsgerichts war deshalb schon die erste Schlußrechnung der Klägerin prüfbar, ohne dass es auf Einzelheiten ankommt, die das Berufungsgericht herausgestellt hat.
Quellennachweis: BGH vom 18.06.1998, - VII ZR 189/97 -
Zuletzt aktualisiert am 10.04.2012 von Steffen Pokel.
Haben die unterschiedlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Auftraggebern Einfluss auf die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Honorarrechnung?
BGH:
Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt.
Aus dem Sachverhalt:
Die Kläger verlangen vom beklagten Land (künftig: der Beklagte) Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aus einer Schlussrechnung v. 20.10.1993.
Mit Vertrag v. 1./11. 12.1990 wurden den Klägern vom Beklagten die Architektenleistungen der Phasen 1-9 des § 15 HOAI für ein Vorhaben in S. übertragen. Die Abrechnung sollte vereinbarungsgemäß nach der HOAI erfolgen. Bis zur fristlosen Kündigung des Beklagten am 08.09.1993 wurde ein Teil der geschuldeten Leistungen erbracht. Am 20.10.1993 erstellten die Kläger eine "Honorarschlussrechnung nach erfolgter Vertragskündigung" über
5.570.657,41 DM, die vom Beklagten überprüft und auf 96.878,88 DM gekürzt wurde. Den Restbetrag von 5.473.778,53 DM haben sie zum Gegenstand der Klage gemacht.
Das Landgericht hat die Klage mangels prüffähiger Rechnung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Der Senat hat die Revision hinsichtlich eines Betrages von 5.419.624,33 DM angenommen. Soweit Anwaltskosten in Höhe von 53.072,27 DM und Übernachtungskosten in Höhe von 1.081,93 DM verlangt worden sind, ist die Revision nicht angenommen worden. Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
In den Gründen heißt es u.a.:
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, den Klägern stehe derzeit mangels Fälligkeit der Honorarrechnung kein Architektenhonorar zu. Das Honorar sei nicht fällig, weil die Honorarschlussrechnung nicht prüffähig in den Teilen I, II und IV sei. Die Kostenermittlung sei nicht nach der DIN 276, sondern unter Verwendung des Formularmusters 6 RL-Bau erstellt worden. Ohne Bedeutung sei, dass das Zahlenwerk gemeinsam mit den zuständigen Vertretern des Landesbauamtes abgestimmt, im Wesentlichen gebilligt und so auch in der Honorarschlußrechnung "abgehakt" sei. Hieraus lasse sich nicht hinreichend entnehmen, dass der Beklagte auf weitere Kostenermittlung verzichtet habe. Aus der tatsächlichen Prüfung durch den Beklagten ergebe sich keine Prüffähigkeit. Auch die im zweiten Rechtszug vorsorglich zur Entwurfsplanung vorgelegte Kostenberechnung ändere nichts, weil diese gegenüber der ursprünglichen Kostenermittlung andere Zahlenwerte aufweise. Inwiefern diese richtig seien, erschließe sich nicht aus dem Vortrag der Kläger. Weil die Rechnung teilweise nicht prüffähig sei, könne auch nicht festgestellt werden, inwieweit die behauptete teilweise Leistungserbringung vorliege.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand. Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, die Schlussrechnung sei nicht prüffähig.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Fälligkeit der Honorarforderung der Kläger die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung voraussetzt. Das ergibt sich aus der vertraglichen Absprache der Parteien. Diese haben in Nr. 12 des Vertrages zur Abrechnung der Honorarforderung auf die Regeln der HOAI und damit auch auf die Fälligkeitsregel des § 8 Abs.1 HOAI Bezug genommen.
2. Mit Erfolg wendet sich aber die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die vorgelegte Schlussrechnung erfülle nicht die Kriterien der Prüffähigkeit i. S. des § 8 Abs. 1 HOAI.
Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Architekt seine Schlussrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise aufschlüsseln, dass der Auftraggeber die Schlussrechnung auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt.
3. Demnach hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Honorarschlussrechnung als nicht prüffähig angesehen. Die Schlussrechnung entspricht den vom Senat an die Prüffähigkeit gestellten Anforderungen. Sie ist unstreitig von der Beklagten geprüft worden, Einwendungen gegen die Prüfbarkeit sind dabei nicht erhoben worden.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte über die Prüfung hinaus erklärt hat, auf eine weitere Kostenermittlung zu verzichten. Nicht beigetreten werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, von Bedeutung sei, dass das auf Bitte der Beklagten verwendete Muster 6 RL Bau nicht den Anforderungen der DIN 276 genüge. Dieses Muster entspricht dem Muster der Kostenberechnung nach DIN 276 (1981). Die auf der Basis dieses Musters geschätzten Kosten sind geprüft und nicht beanstandet. Soweit die anrechenbaren Kosten für die Kostengruppe 3.1. nicht näher aufgeschlüsselt sind, kann sich die Beklagte nicht auf fehlende Prüffähigkeit berufen, weil sie geprüft hat. Die Beanstandungen betreffen die sachliche Richtigkeit. Darüber hinaus haben die Kläger im zweiten Rechtszug eine Kostenberechnung zur Entwurfsplanung v. 08.10.1991 vorgelegt, die ebenfalls der DIN 276 (1981) entspricht. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese sei schon deswegen nicht prüffähig, weil sie andere Zahlenwerte aufweise, ist unzutreffend; insofern handelt es sich nicht um eine Frage der Prüffähigkeit, sondern der inhaltlichen Richtigkeit, die die Fälligkeit einer Rechnung nicht berührt.
4. Da die vom Berufungsgericht als nicht prüffähig angesehenen Teile I und II der Schlussrechnung prüffähig sind, entbehrt die Annahme des Berufungsgerichts der Grundlage, aus der teilweisen Nichtprüffähigkeit folge, dass die Schlussrechnung im Ganzen nicht prüffähig sei. Unzutreffend ist weiter die Annahme, die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen seien insgesamt nicht prüffähig abgerechnet. In der Schlussrechnung werden zusammen mit der Begründung hierzu im Prozess die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt, geleistete Abschlagszahlungen sind abgezogen. Ob die behaupteten Leistungen erbracht worden sind, ist keine Frage der Prüfbarkeit der Schlussrechnung.
Die weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, auch Beweis darüber zu erheben, ob zu den in Teil IV der Schlussrechnung abgerechneten selbständigen Leistungen ein Auftrag erteilt worden ist. Der Beklagte hat diesen Teil der Schlussrechnung deshalb nicht geprüft, weil er die Erteilung eines Auftrags zur Wiederholungsplanung bestreitet.
Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Quellennachweis: BGH, Urteil vom 08.10.1998, - VII ZR 296/97 -
Zuletzt aktualisiert am 10.04.2012 von Steffen Pokel.
Honorarminderung bei unterlassenen Kostenermittlungen?
OLG Düsseldorf:
Hat der Architekt während der Planung und Ausführung des Bauvorhabens keine Kostenberechnung, keinen Kostenanschlag und keine Kostenfeststellung angefertigt, so steht ihm aus den Leistungsphasen 3, 7 und 8 des § 15 Abs. 1 HOAI nur ein geminderter Honoraranspruch zu, und zwar auch dann, wenn das Bauvorhaben fertiggestellt ist und der Auftraggeber diese Kostenermittlungen vorher nicht ausdrücklich angefordert hat.
In den Gründen heißt es:
Der Honoraranspruch des Klägers ist zu kürzen, da er die in Rechnung gestellten Leistungen zum Teil nicht erbracht hat.
Wenn der Architekt die Grundleistungen der ihm in Auftrag gegebenen Leistungsphasen nur teilweise erfüllt, dann ergibt sich eine Minderung des Honorars allerdings nicht bereits aus § 5 Abs. 2 HOAI, da diese Vorschrift sich nur darauf bezieht, dass von vorneherein nicht sämtliche Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen wurden. Der Architektenvertrag als Werkvertrag ist ergebnisorientiert. Es kann deshalb nicht generell ein Abzug vorgenommen werden, wenn Grundleistungen nur unvollständig ausgeführt werden, ohne dass dies einen Einfluss auf den Werkerfolg hat. Wenn aber zentrale Leistungen aus den einzelnen Leistungsphasen nicht erbracht werden, Leistungen, die für sich gesehen ein werkvertragliches Teilergebnis beinhalten können, dann ist eine Honorarminderung gerechtfertigt. Dies ist daraus begründet, dass auch für das Werkvertragsrecht der Grundsatz gilt, dass ein Vergütungsanspruch nicht entsteht, soweit der Auftragnehmer wesentliche Teile der Gegenleistung nicht erbringt, und dieser Grundsatz ist auch auf den Anspruch des Architekten auf Zahlung der Vergütung anzuwenden.
Es ist auch nach dem Vortrag des Klägers unstreitig, dass er zentrale Grundleistungen nicht erbracht hat. Er hat keine Kostenberechnung in der Leistungsphase 3, keinen Kostenanschlag der Leistungsphase 7 und keine Kostenfeststellung der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI erbracht. Hierbei handelt es sich im Rahmen der jeweiligen Grundleistungen um zentrale Leistungen, die eine Honorarkürzung rechtfertigen. Dass der Kläger im Rahmen der Vergabe, die ebenfalls eine zentrale Leistung des Architekten darstellt, nur teilweise beteiligt war, rechtfertigt ebenfalls eine Kürzung der Leistungsphase 7. Als zentrale Grundleistung ist auch die Rechnungsprüfung anzusehen, die der Kläger auch nach seinem Vorbringen nicht vollständig erbracht hat, so dass auch insoweit eine Kürzung des Honorars für die Leistungsphase 8 gerechtfertigt ist. Dass der Kläger nur einen Teil der Rechnungen überprüfte, ergibt sich schon aus seiner Kostenfeststellung, in der er für bestimmte Positionen mangels einer Prüfung der Handwerkerrechnung auf Schätzwerte zurückgreifen musste. Hinsichtlich der Bauüberwachung kommt eine Rechnungskürzung hingegen nicht in Betracht. Der Architekt ist nicht zur ständigen Überwachung der Arbeiten verpflichtet, der Auftraggeber ist durch die Gewährleistungsansprüche grundsätzlich geschützt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der Architekt bestimmte Gewerke überhaupt nicht überwachte. Davon kann aber auch nach dem Vortrag der Beklagten, der insoweit nicht ausreichend konkret ist, nicht ausgegangen werden.
Eine Kürzung des Honorars, weil der Kläger einen Zeitplan nicht aufgestellt und ein Bautagebuch nicht geführt hat, erscheint nicht gerechtfertigt, da diese Aufgaben von untergeordneter Bedeutung sind.
Die Honorarberechnung der Leistungsphase 3 ist danach unter Berücksichtigung des Umfangs des Bauvorhabens der Beklagten um 1% auf 10%, der Leistungsphase 7 um 2% auf 1% und die der Leistungsphase 8 um 4% auf 27% zu kürzen.
Für die in Rechnung gestellten Leistungen der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI ist, da weder ein Auftrag erteilt noch die Arbeiten ausgeführt wurden, kein Honorar in Ansatz zu bringen.
Auf Grund dieser Kürzungen berechnet sich die Vergütung des Klägers wie folgt:
Leistungsphasen 1 - 4 (26%) 11.625,77 DM
Leistungsphasen 5 - 8 (64%) 26.310,72 DM
37.936,49 DM
zuzüglich 15% MwSt. 5.690,48 DM
43.626,97 DM
Die nunmehr unstreitigen Zahlungen von 25.600,- DM sind in Abzug zu bringen, so dass sich ein restlicher Honoraranspruch von 18.026,97 DM ergibt.
Quellennachweis: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1999, - 5 U 225/98 -
Zuletzt aktualisiert am 10.04.2012 von Steffen Pokel.
Muss der Honorarberechnung stets eine vollständige Berechnung nach DIN 276 zugrunde gelegt werden?
BGH vom 24. Juni 1999:
Die DIN 276-Berechnungen und die Formblätter sind kein Selbstzweck, es genügt, wenn sich die Berechnung an das Gliederungsschema der DIN 276 orientiert. Ob die angesetzten Preise richtig sind, ist keine Frage der Prüfbarkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit.
Aus dem Sachverhalt:
Die Architekten verlangen als Kläger Honorar für erbrachte Architektenleistungen bis zur Phase 3 des § 15 HOAI. Sie haben am 17.4.1997 eine Schlussrechnung gestellt.
Neben einem hier nicht interessierenden Streit zur Passivlegitimation (wer der richtige Beklagte ist), geht es um die Frage, ob die Schlussrechnung prüffähig ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Passivlegitimation offen gelassen und die Klage mangels prüffähiger Rechnung abgewiesen mit der Begründung, bei der Kostenschätzung sei zwar der Aufbau nach DIN 276 beachtet, die Ermittlung (Schätzung) der anrechenbaren Kosten sei dagegen "nicht hinreichend transparent."
Auch das Berufungsgericht hat die Klage in der Berufungsinstanz zurückgewiesen. Es hat die Beklagte zwar für passivlegitimiert angesehen, aber die Berufung zurückgewiesen, weil es ebenso wie das Landgericht den Honoraranspruch mangels prüffähiger Rechnung nicht für fällig hielt.
Erst in der Revision beim BGH hatten die Architekten Erfolg. Der BGH hob die Urteile auf und wies die Sache zurück an das OLG.
In der Gründen des Bundesgerichtshofes heißt es:
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es fehle an einer prüffähigen Schlussrechnung. Diese setze voraus, dass der Auftraggeber in die Lage gesetzt werde, die sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Es bestehe, wie in der DIN 276 Teil 3 vorgesehen, die Notwendigkeit zur Vornahme kennzeichnender und erläuternder Angaben, um die Rauminhalte und Quadratmeterpreise der unterschiedlichen Baubereiche auf die sachliche Richtigkeit überprüfen zu können. Da dies fehle, sei die Klageforderung mangels prüffähiger Schlussrechnung derzeit unbegründet.
Der BGH stellt fest, dass die Prüfbarkeit der Schlussrechnung kein Selbstzweck ist. Das Erfordernis der Prüffähigkeit soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen.
Diesen Anforderungen genügt die Schlussrechnung vom 17.4.1997 mit der beiliegenden Kostenschätzung. Die Schlussrechnung enthält die zur Prüffähigkeit erforderlichen Angaben. Die hier zulässige Kostenschätzung weist die Kosten des Bauwerks nach Rauminhalt, Fläche und Quadrat- bzw. Kubikmeterpreisen aus.
Der BGH betont, dass es unschädlich ist, dass nicht das Formular der DIN 276 Fassung April 1981 verwendet worden ist, weil sich die von den Klägern vorgelegte "Kostenschätzung nach DIN 276" an das Gliederungsschema des Formularmusters hält.
Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Oberlandesgerichtes, es habe "kennzeichnender und erläuternder Angaben, z.B. des Hinweises auf beizufügende Pläne, Berechnungen und Erläuterungen" bedurft, weil sich das Bauvorhaben in mehrere Baubereiche gliedere, die unterschiedliche Rauminhalte aufwiesen und denen die Kläger in ihrer Rechnung voneinander abweichende Preise zugeordnet hätten.
Die Kläger haben Pläne, Berechnungen und Erläuterungen zur Kostenschätzung mit der Klage vorgelegt und diese Unterlagen bereits vorprozessual der Beklagten zur Verfügung gestellt. Die dort vorgenommene Differenzierung versetzt die Beklagte in die Lage, die Berechtigung der unterschiedlichen Preisansätze zu überprüfen. Ob die Preise richtig sind, ist keine Frage der Prüfbarkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit, die im Falle des erheblichen Bestreitens des Nachweises durch Beweisaufnahme bedarf. Gleiches gilt für den Ansatz weiterer Kosten für Baustelleneinrichtung, Abbrucharbeiten und Unvorhergesehenes.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zuletzt aktualisiert am 10.04.2012 von Steffen Pokel.
Ist eine Rechnung stets dann nicht prüfbar, wenn die Kostenermittlung nach DIN 276 erfolgt ist?
BGH vom 30.09.1999:
Eine Rechnung ist auch dann prüfbar, wenn der sachkundige Auftraggeber den der Höhe nach nicht bezweifelten Angaben die anrechenbaren Kosten entnehmen kann.
Aus dem Sachverhalt:
Der Architekt verlangt Architektenhonorar gemäß drei Honorarschlussrechnungen für die Planung einer Kläranlage, der zugehörigen Abscheideanlage und der zugehörigen Elektroplanung. Unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen geht es um insgesamt 32.085,87 DM. Im Zusammenhang mit dem den Berechnungen zugrundeliegenden Architekten- und Ingenieurvertrag macht der Architekt Honorar für Zusatzleistungen geltend. Das Landgericht hat die Prüffähigkeit der Rechnung verneint und die Klage mangels Fälligkeit abgewiesen. Das OLG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der BGH hob die Entscheidung auf und wies die Klage zurück.
In den Urteilsgründen heißt es:
Nach der Rechtsprechung des Senats ergeben sich die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen die Anforderungen an die Prüfbarkeit. Die Prüfbarkeit ist somit kein Selbstzweck.
Unter welchen Voraussetzungen eine Schluss- rechnung als prüfbar angesehen werden kann, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Die Anforderungen hängen vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Damit ist u.a. der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände von Bedeutung, auf dem die Berechnung des Honorars beruht. Speziell für die der Rechnungsstellung zugrunde zu legenden Kostenermittlungen ist zu berücksichtigen, dass Angaben und Differenzierungen, die sich tatbestandsmäßig nicht auf die anrechenbaren Kosten auswirken, für die Prüfungsinteressen der Rechnungsprüfung nicht erforderlich sind. Zu beachten ist ferner, dass der Auftraggeber Prüfungsinteressen nicht geltend macht, wenn er die angesetzten Kosten der Höhe nach nicht in Zweifel zieht.
Das OLG hat diese Anforderungen nicht beachtet. Es stellt mit dem Gesichtspunkt "System der HOAI" unklare und abstrakte Anforderungen. Es berücksichtigt nicht den unstreitigen Sachvortrag der Klägerin, wonach die Beklagte über eine eigene Ingenieur- und Architektenabteilung verfügt. Es setzt sich ferner nicht damit auseinander, ob die Beklagte die angesetzten Kosten als solche überhaupt in Frage stellt und nicht bloß unter Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsauffassung die Art der Kostenermittlung.
Quellennachweis: BGH, Urteil vom 30.09.1999, - VII ZR 231/ 97 -
Zuletzt aktualisiert am 10.04.2012 von Steffen Pokel.
Welche Kostenangaben nach DIN 276 sind zur Prüffähigkeit der Honorarermittlung erforderlich?
BGH:
a) Legt ein Architekt der Honorarermittlung lediglich die anrechenbaren Kosten des Bauwerks (DIN 276 Kostengruppe 3) zugrunde, bedarf es zur Prüffähigkeit seiner Schlussrechnung keiner Angaben zu den übrigen Kostengruppen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 = BGHZ 139, 111 = BauR 1998, 1108 = ZfBR 1998, 229).
b) Die Prüffähigkeit einer Architektenschlussrechnung kann nicht deshalb verneint werden, weil aus ihr nicht hervorgeht, ob der Architekt bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 2 HOAI herausgerechnet hat.
In den Gründen heißt es u.a.:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angeforderten Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe derzeit mangels prüffähiger Honorarschlussrechnung kein Architektenhonorar zu. Auch die zuletzt vorgelegte Rechnung sei zu beanstanden, weil ihr keine ordnungsgemäße Kostenermittlung zugrunde liege. Die Kläger beanspruchten Honorar bis zur Leistungsphase 5; sie müssten die anrechenbaren Kosten deshalb zwingend einer der DIN 276 entsprechenden Kostenberechnung entnehmen. Eine derartige Kostenermittlung sei eine wesentliche Teilleistung der Leistungsphase 3. Sie sei Voraussetzung der Entscheidung, das Bauvorhaben durchzuführen und Grundlage der hierfür erforderlichen Finanzierung. Dem werde die von den Klägern vorgelegte Kostenberechnung nebst Erläuterungen nicht gerecht. Die Kosten seien nicht objektbezogen ermittelt. Es fehlten die Kostengruppen 1, 2, 4 und 5 gemäß DIN 276. Außerdem sei nicht zu erkennen, ob in den jeweiligen Beträgen die Mehrwertsteuer bereits enthalten sei.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass die Kläger ihr Honorar insgesamt auf Grundlage der Kostenberechnung berechnen können, da der Architektenvertrag während der Leistungsphase 5 endete (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 194/98, NJW 1999, 3493). Verfehlt ist aber seine Auffassung, die von den Klägern vorgelegte Kostenberechnung sei unzureichend, deshalb sei der geltend gemachte Honoraranspruch nicht fällig. Auf die Verfahrensrüge der Revision kommt es daher nicht an.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats decken sich die Anforderungen, die an Kostener-mittlungen als Anknüpfungstatbestand für die Honorierung von Architektenleistungen (§ 10 HOAI) zu stellen sind, nicht notwendigerweise mit den Anforderungen, die an Kostenermittlungen, die als Architektenleistungen zu honorieren sind, zu stellen sind. Für die Kostenermittlung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung ist für den konkreten Fall zu prüfen, was die berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers an Umfang und Differenzierung der Angaben erfordern (Urteile vom 18. Juni 1998 - VII ZR
189/97, BGHZ 139, 111 = BauR 1998, 1108; vom
8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97, ZfBR 1999,
37 = BauR 1999, 63). Für den Zweck der Überprüfung der Rechnungsstellung genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarberechnung sein sollen. Angaben und Differenzierungen, die sich tatbestandsmäßig nicht auf die anrechenbaren Kosten auswirken, sind nicht erforderlich (Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 aaO). Zu beachten ist ferner, dass der Auftraggeber Prüfungsinteressen nicht geltend macht, wenn er die angesetzten Kosten der Höhe nach nicht in Zweifel zieht (BGH vom 30. September 1999 - VII ZR 231/97).
2. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht beachtet. Es stellt abstrakte, nicht auf den Einzelfall bezogene Anforderungen. Seinen Ausführungen ist schon nicht zu entnehmen, ob die Beklagte die in Ansatz gebrachten Kosten überhaupt in Zweifel gezogen hat. Unerheblich ist, dass die Kostenberechnung die Kostengruppen 1, 2, 4 und 5 gemäß DIN 276 nicht enthält, da die Kläger ihr Honorar hieraus erkennbar nicht berechnen. Ob die in der Kostengruppe 3 in Ansatz gebrachten Beträge für das Bauvorhaben zutreffend ermittelt sind, ist keine Frage der Prüffähigkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit der Schlussrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 229/98, BauR 1999, 1318 m.w.N.). Ebenso wenig ist es eine Frage der Prüffähigkeit, ob die Kostenberechnung Brutto- oder Nettobeträge ausweist. Die Kostenberechnung hat nach DIN 276 (1981) die Bruttobeträge auszuweisen. Für die Honorarabrechnung gilt § 9 Abs. 2 HOAI.
Quellennachweis: BGH, Urteil vom 25.11.1999, - VII ZR 388/97 -
Zuletzt aktualisiert am 10.04.2012 von Steffen Pokel.