Wichtige Informationen zu den Übergangsvorschriften im GEG
Im Folgenden finden Sie die Zusammenstellung der Übergangsregelungen zur Erstellung von Energieausweisen rund um den 01.11.2020, dem Tag des Inkrafttretens des neuen GEG:
- für Bestandsgebäude müssen Energieausweise bis zum 30.04.2021 nach EnEV ausgestellt werden (GEG §112 Abs 2)
- für Projekte, deren Bauanträge bis zum 31.10.2020 eingereicht wurden und die vor dem 31.10.2020 einen positiven Bescheid erhalten haben, müssen die Energieausweise nach EnEV erstellt werden. (GEG §111 Abs. 1)
- für Projekte, deren Bauanträge bis zum 31.10.2020 eingereicht wurden und die bis zum 31.10.2020 keinen Bescheid erhalten haben, können die Energieausweise entweder nach EnEV oder nach GEG erstellt werden. (GEG §111 Abs. 3)
- für Projekte, deren Bauanträge nach dem 01.11.2020 eingereicht wurden, müssen die Energieausweise nach GEG erstellt werden.
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In unserer Autorenlesung vom 26.06.2021 gaben die Autoren anhand ihres Standardwerks GEG Navigator wertvolle Hinweise zu den Neuerungen im GEG.